§ 13 – Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen

MA_SCHUHMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(1)Im Prüfungsbereich Herstellen von Maßschuhen besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2)Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,
2.Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,
3.Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,
4.Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,
5.Einbauelemente zu rangieren und Schuhbodenteile zu bearbeiten,
6.Schuhböden und Schäfte zu montieren,
7.Maßschuhe zu finishen und auf Qualität zu prüfen und
8.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3)Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Maßschuhe zu planen und anzufertigen. Hierbei sind vorgefertigte Schäfte, ein Maßleisten sowie verschiedene Materialien zu verwenden und eine Bodenbefestigungsart anzuwenden. Die Materialien und die Bodenbefestigungsart wählt der Prüfling aus.
(4)Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine technische Zeichnung des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5)Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 18 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6)Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,
2.Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und
3.fußgerechte Schuhzurichtungen anzufertigen und an Konfektionsschuhe anzubringen sowie Stützelemente anzufertigen und einzuarbeiten.
(7)Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfungsausschuss eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen: 1.Anfertigen einer fußgerechten Schuhzurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe oder
2.Einarbeiten von Stützelementen an einem Paar Konfektionsschuhe.
(8)Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9)Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung für den ersten Teil mit 75 Prozent,
2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 25 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 MA_SCHUHMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 13 MA_SCHUHMAUSBV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.