§ 19 – Prüfungsbereich Herstellen von Schäften

MA_SCHUHMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(1)Im Prüfungsbereich Herstellen von Schäften besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2)Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und die Planung zu dokumentieren,
2.Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten,
3.Modellentwürfe nach modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten auszuarbeiten,
4.Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu überprüfen,
5.Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden,
6.Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten,
7.Schaft- und Futterteile zusammenzufügen sowie funktionale und schmückende Elemente anzufertigen und anzubringen,
8.Abschlussarbeiten auszuführen und Qualität der Schäfte zu prüfen und
9.fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3)Für den Nachweis hat der Prüfling ein Paar Schäfte unter Verwendung der dazugehörigen Maßleisten und von Materialien zu planen und anzufertigen. Die Materialien wählt der Prüfling aus.
(4)Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Vor Prüfungsbeginn hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss einen Modellentwurf des Prüfungsstücks und eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Anfertigung des Prüfungsstücks wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(5)Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks und für die Dokumentation beträgt 10 Stunden. Innerhalb dieser Zeit entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6)Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen,
2.Qualitätsvorgaben einzuhalten, Kundenanforderungen zu beachten, Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten, Umweltschutz und Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten und
3.Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter herzustellen, aufzulegen und Schaftteile auszuschneiden sowie
4.Schaftteile vorzurichten und Schaftflächen zu gestalten.
(7)Für den Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 hat der Prüfling mindestens zwei Schaftteile unter Anwendung von unterschiedlichen Techniken herzustellen.
(8)Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 6 eine Arbeitsaufgabe durchführen. Die Prüfungszeit dafür beträgt vier Stunden.
(9)Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,
2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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