§ 20 – Prüfungsbereich Schuhtechnik

MA_SCHUHMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(1)Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,
2.Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,
3.Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,
4.produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
5.Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,
6.Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,
7.Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,
8.Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,
9.Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,
10.Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
11.fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und
12.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 MA_SCHUHMAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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