§ 16 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

MALERLACKAUSBV_2021 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:1.Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen mit 30 Prozent,
2.Ausführen eines Kundenauftrags mit 40 Prozent,
3.Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen mit 10 Prozent,
4.Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen mit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 MALERLACKAUSBV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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