§ 13 – Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen

MALERLACKAUSBV_2021 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1)Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
2.Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3.die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
4.Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
5.Farbordnungssysteme auszuwählen,
6.Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
7.Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 MALERLACKAUSBV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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