§ 10 – Inhalte des Teiles 2

MALERLACKAUSBV_2021 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

(1)Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2)In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 MALERLACKAUSBV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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