§ 11 – Prüfungsbereiche des Teiles 2

MALERLACKAUSBV_2021 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Ausführen eines Kundenauftrags,
2.Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
3.Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
4.Wirtschafts- und Sozialkunde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 MALERLACKAUSBV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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