§ 115 – Schutzentziehung
MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 114/17ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB114.17.0
Kaffeekapsel II 1. Verliert der Löschungsantragsteller oder derjenige, der im Hinblick auf eine IR-Marke einen Schutzentziehungsantrag stellt, seine Beteiligtenfähigkeit, ist der Löschungsantrag beziehungsweise der Schutzentziehungsantrag als unzulässig zu verwerfen. 2. Ist der angefochtene Beschluss des Bundespatentgerichts aufzuheben, weil der Antragsteller des Verfahrens seine Beteiligtenfähigkeit verloren hat, und ist aus diesem Grund eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht nicht mehr erforderlich, kann der Bundesgerichtshof von einer Zurückverweisung an das Bundespatentgericht absehen und abschließend selbst entscheiden.
- BPatG, Beschl. v. 08.02.2023 – 29 W (pat) 30/22ECLI:DE:BPatG:2023:080223B29Wpat30.22.0
- BPatG, Beschl. v. 23.01.2023 – 29 W (pat) 23/20ECLI:DE:BPatG:2023:230123B29Wpat23.20.0
- BPatG, Beschl. v. 19.01.2023 – 28 W (pat) 35/22ECLI:DE:BPatG:2023:190123B28Wpat35.22.0
- BPatG, Beschl. v. 08.05.2020 – 26 W (pat) 549/17
- BPatG, Beschl. v. 07.05.2020 – 30 W (pat) 38/18ECLI:DE:BPatG:2020:070520B30Wpat38.18.0
- BPatG, Beschl. v. 03.04.2019 – 29 W (pat) 63/17ECLI:DE:BPatG:2019:030419B29Wpat63.17.0
- BGH, Beschl. v. 06.04.2017 – I ZB 39/16ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB39.16.0
Schokoladenstäbchen III 1. Bei der Prüfung, ob eine dreidimensionale Marke, die in der Form einer Ware besteht, Unterscheidungskraft aufweist, weil ihre Gestaltung erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweicht, ist auf ihren Gesamteindruck abzustellen. 2. Die Frage, ob der Vertrieb einer Ware Auswirkungen darauf hat, ob und in welcher Weise der Verkehr eine Warenform im Zeitpunkt der Markenanmeldung oder der Schutzerstreckung als branchenüblich ansieht, ist nach den gesamten Gegebenheiten des betroffenen Marktsegments - etwa den dort bestehenden Marktanteilen, den erzielten Umsätzen, der räumlichen und zeitlichen Ausdehnung des Vertriebs und sonstigen Vertriebsumständen - zu beantworten.
- BPatG, Beschl. v. 13.02.2017 – 26 W (pat) 550/14
- BPatG, Beschl. v. 25.11.2016 – 24 W (pat) 22/16
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