§ 88 – Anwendung weiterer Vorschriften

MARKENG · Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1)Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
(2)Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – I ZA 5/25ECLI:DE:BGH:2026:260326BIZA5.25.0
  • BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZA 3/25ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZA3.25.0
  • BGH, Beschl. v. 15.01.2026 – I ZA 5/25ECLI:DE:BGH:2026:150126BIZA5.25.0
  • BGH, Beschl. v. 16.06.2025 – I ZB 50/24ECLI:DE:BGH:2025:160625BIZB50.24.0

    1. Zu den im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehört die Vorschrift des § 321 ZPO, nach der eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt möglich ist, sofern der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden ist. 2. Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Personen beteiligt und hat das Rechtsbeschwerdegericht bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden, ist eine Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt nicht veranlasst. In diesem Fall ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Danach hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen.

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