§ 52 – Änderungen der Spezifikation

MARKENV_2004 · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1)Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2)In dem Antrag sind anzugeben: 1.die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,
2.der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,
4.falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
5.Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
6.die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,
7.die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(3)Für Anträge nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 52 MARKENV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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