§ 54 – Akteneinsicht

MARKENV_2004 · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

In den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 54 MARKENV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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