§ 53 – Löschungsantrag

MARKENV_2004 · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

(1)Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2)In dem Antrag sind anzugeben: 1.die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,
2.der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,
5.Gründe für die Löschung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 53 MARKENV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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