§ 14 – Festlegungen der Dienstbehörde

MDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Die Dienstbehörde legt fest: 1.die zu bearbeitenden Aufgaben,
2.ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,
3.den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2)Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 MDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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