§ 16 – Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge

MDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(2)Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 MDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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