§ 34 – Praktikumsordnung

MDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2)Die Praktikumsordnung regelt insbesondere 1.den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,
2.die Dauer der Praktika,
3.die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie
4.die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere a)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
b)in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
c)in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 MDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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