§ 35 – Ausbildungsplan für die Praktika

MDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.
(2)In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
(3)Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.
(4)Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 MDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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