§ 37 – Zwischenprüfung

MNTZOLLDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1)In der Zwischenprüfung sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2)Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 1.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam und
4.in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3)Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4)Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5)Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1.mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
(6)Die oder der Auszubildende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 MNTZOLLDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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