§ 38 – Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis

MNTZOLLDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1)Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2)Das Zwischenprüfungszeugnis enthält 1.zu jeder Klausur das Ausbildungsgebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie
2.die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.
(3)Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 MNTZOLLDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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