§ 19 – Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1.einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.einer berufspraktischen Ausbildung.
(2)Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
2.Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,
3.Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,
4.Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,
5.Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
6.Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,
7.Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,
8.Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,
9.Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,
10.Lehrgang „Technische Aufklärung“ und
11.Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“.
(3)Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
2.praktische Ausbildung.
(4)Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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