§ 20 – Rahmenlehrplan

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2)Im Rahmenlehrplan werden festgelegt: 1.die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und
2.die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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