§ 22 – Ausbildungsplan

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
(2)Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende Abschnitte sind aufzuführen: 1.der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
2.der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und
3.die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.
(3)Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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