§ 25 – Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen der Organisation der Bundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt.
(2)Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur Anwendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung befähigt. Sie sollen insbesondere in der Lage sein, 1.die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen des militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
2.Auftrag, Organisation und Aufgaben der Bundeswehr, des Kommandos Cyber- und Informationsraum, des Kommandos Strategische Aufklärung und der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, zu verstehen, und das erworbene Wissen anzuwenden, sowie
3.Grundlagen aus den Bereichen des Fernmeldebetriebs und des Melde- und Berichtswesens zu verstehen und anzuwenden,
4.die grundlegenden mathematischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten bei der Nachrichtengewinnung und dem Empfang von Funksignalen zu verstehen und
5.ausgewählte Grundlagen der militärischen Sicherheit, im eigenen Tätigkeitsbereich anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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