§ 28 – Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und technischen Grundlagen der Sprechfunkaufklärung vermittelt.
(2)Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, 1.Funkverkehre im symmetrischen und asymmetrischen Umfeld, in Deutsch und nach Einweisung in ausgewählten Fremdsprachen zu erfassen, auszuwerten und unter Nutzung der festgelegten Formate zu melden, sowie
2.den Aufbau, die Funktionsweise und die Aufklärung aktueller Übertragungssysteme zu verstehen und zu beschreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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