§ 30 – Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und technischen Grundlagen der elektronischen Aufklärung vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter wenden die weiterführenden Fähigkeiten und Fertigkeiten auftragsbezogen an.
(2)Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, 1.Einsatzmöglichkeiten der Systeme und Komponenten der elektronischen Kampfführung sowie unterschiedlicher Radarsysteme anhand der jeweiligen Leistungsmerkmale anzuwenden,
2.die für die Identifizierung und Klassifizierung der Signale notwendigen Parameter anzuwenden,
3.Signale der technischen Aufklärung zu erfassen, zu vermessen und unter Nutzung der festgelegten Meldeformate zu melden sowie
4.typische Verfahren zur analogen und digitalen Signalverarbeitung anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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