§ 27 – Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen in den Bereichen RADAR sowie Einsatzgrundsätze und Besonderheiten des Fernmeldebetriebs einschließlich der praktischen Anwendung in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung der Bundeswehr vermittelt. Die fachspezifischen technischen Kenntnisse nach § 26 werden vertieft. Zudem werden Grundkenntnisse in den Bereichen Sprechfunkaufklärung, Tastfunkaufklärung und elektronische Aufklärung vermittelt.
(2)Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, 1.die Besonderheiten bewaffneter Kräfte sowie der Waffen- und Führungssysteme von Streitkräften bestimmter Staaten unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze zu verstehen und zu erläutern,
2.die Besonderheiten im Fernmeldebetrieb anhand aktueller Beispiele zu verstehen, zu erläutern und lagebezogen entsprechend zu berücksichtigen und umzusetzen,
3.die technischen Grundlagen der Nachrichtenübertragung, der Nachrichtenvermittlung und der technischen Informatik zu verstehen, zu erläutern und auftragsbezogen anzuwenden sowie
4.die grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Ausbreitung elektromagnetischer Wellen und die Grundlagen der Antennentechnik zu verstehen und zu erläutern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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