§ 3 – Schutzfristen vor und nach der Entbindung
MUSCHG · Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.08.2024 – 1 BvR 2106/22ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240821.1bvr210622
- BSG, Beschl. v. 14.06.2024 – B 10 EG 1/24 BECLI:DE:BSG:2024:140624BB10EG124B0
- BSG, Beschl. v. 13.01.2022 – B 10 EG 2/21 BECLI:DE:BSG:2022:130122BB10EG221B0
- BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – 5 StR 401/20ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR401.20.0
- 1. Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. 2. Auf solche aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen kann sich der Ausländer insbesondere berufen, wenn die Mutter und das ungeborene Kind auf seine Hilfe aktuell angewiesen sind. Zu dieser Fallgruppe zählen sog. Risikoschwangerschaften sowie Fälle, in denen die Mutter aus sonstigen Gründen aktuell dringend auf die Unterstützung des Vaters des ungeborenen Kindes angewiesen ist. 3. Nicht mit Art. 6 GG vereinbar ist eine Abschiebung eines ausländischen Vaters eines ungeborenen Kindes darüber hinaus in den Fällen, in denen die werdende Mutter bereits dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterliegt. 4. Darüber hinaus ist eine Abschiebung eines ausländischen werdenden Vaters auch dann mit Art. 6 GG unvereinbar, wenn dieser mit der Mutter des Ungeborenen in Verhältnissen lebt, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung hinreichend sicher erwarten lassen und ihm eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens nicht mehr zumutbar ist, weil eine rechtzeitige Rückkehr bis zum Beginn des Zeitraums des Beschäftigungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Durchführung des regulären Sichtvermerkverfahrens im Heimatland unwahrscheinlich ist und zudem aufenthaltsrechtlich nicht sichergestellt ist, dass er bis dahin in das Bundesgebiet zurückkehren kann.
1. Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. 2. Auf solche aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen kann sich der Ausländer insbesondere berufen, wenn die Mutter und das ungeborene Kind auf seine Hilfe aktuell angewiesen sind. Zu dieser Fallgruppe zählen sog. Risikoschwangerschaften sowie Fälle, in denen die Mutter aus sonstigen Gründen aktuell dringend auf die Unterstützung des Vaters des ungeborenen Kindes angewiesen ist. 3. Nicht mit Art. 6 GG vereinbar ist eine Abschiebung eines ausländischen Vaters eines ungeborenen Kindes darüber hinaus in den Fällen, in denen die werdende Mutter bereits dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterliegt. 4. Darüber hinaus ist eine Abschiebung eines ausländischen werdenden Vaters auch dann mit Art. 6 GG unvereinbar, wenn dieser mit der Mutter des Ungeborenen in Verhältnissen lebt, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung hinreichend sicher erwarten lassen und ihm eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens nicht mehr zumutbar ist, weil eine rechtzeitige Rückkehr bis zum Beginn des Zeitraums des Beschäftigungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Durchführung des regulären Sichtvermerkverfahrens im Heimatland unwahrscheinlich ist und zudem aufenthaltsrechtlich nicht sichergestellt ist, dass er bis dahin in das Bundesgebiet zurückkehren kann.
- BSG, Urt. v. 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 RECLI:DE:BSG:2018:070618UB12KR816R0
Bei der am Ende eines Kalenderjahrs anzustellenden Prognose hinsichtlich des im nächsten Kalenderjahr zu erwartenden Jahresarbeitsentgelts ist der Entgeltausfall infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zu berücksichtigen.
- BAG, Urt. v. 15.12.2015 – 9 AZR 52/15ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0
1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. 2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.
- BAG, Urt. v. 17.10.2013 – 8 AZR 742/12
- BAG, Urt. v. 22.08.2012 – 5 AZR 652/11
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen Elternzeit geruht hat. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist nur bis zum Ende der Elternzeit ausgeschlossen.
- BSG, Urt. v. 22.02.2012 – B 11 AL 26/10 RECLI:DE:BSG:2012:220212UB11AL2610R0
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