§ 6 – Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

MUSCHG · Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

(1)Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn 1.sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
3.der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(2)Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn 1.sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2.die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3.der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4.insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Beschl. v. 08.11.2018 – B 10 EG 14/18 BECLI:DE:BSG:2018:081118BB10EG1418B0
  • BSG, Urt. v. 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 RECLI:DE:BSG:2018:070618UB12KR816R0

    Bei der am Ende eines Kalenderjahrs anzustellenden Prognose hinsichtlich des im nächsten Kalenderjahr zu erwartenden Jahresarbeitsentgelts ist der Entgeltausfall infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zu berücksichtigen.

  • BGH, Urt. v. 07.11.2016 – 2 StR 9/15ECLI:DE:BGH:2016:071116U2STR9.15.0

    Der nachgeburtliche Mutterschutz einer Richterin führt zu einem Dienstleistungsverbot, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Deren Fortsetzung ohne Beachtung der Mutterschutzfrist führt zur gesetzwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts.

  • BAG, Urt. v. 15.12.2015 – 9 AZR 52/15ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0

    1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. 2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.

  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 10 EG 19/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB10EG1911R0

    Eine Mutter hat für die Zeit von der Geburt ihres Kindes bis zum errechneten Geburtstermin keinen Anspruch auf Elterngeld ohne Anrechnung des nach der RVO bezogenen Mutterschaftsgelds und Arbeitgeberzuschusses.

  • BVerfG, Beschl. v. 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20120710.1bvl000210

    1. Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. 2. Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG strengen Rechtfertigungsanforderungen.

  • BSG, Urt. v. 30.11.2011 – B 11 AL 37/10 RECLI:DE:BSG:2011:301111UB11AL3710R0
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110428.1bvr140910
  • BVerfG, Beschl. v. 14.03.2011 – 1 BvL 13/07ECLI:DE:BVerfG:2011:lk20110314.1bvl001307

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