§ 6 – Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
MUSCHG · Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 08.11.2018 – B 10 EG 14/18 BECLI:DE:BSG:2018:081118BB10EG1418B0
- BSG, Urt. v. 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 RECLI:DE:BSG:2018:070618UB12KR816R0
Bei der am Ende eines Kalenderjahrs anzustellenden Prognose hinsichtlich des im nächsten Kalenderjahr zu erwartenden Jahresarbeitsentgelts ist der Entgeltausfall infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zu berücksichtigen.
- BGH, Urt. v. 07.11.2016 – 2 StR 9/15ECLI:DE:BGH:2016:071116U2STR9.15.0
Der nachgeburtliche Mutterschutz einer Richterin führt zu einem Dienstleistungsverbot, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Deren Fortsetzung ohne Beachtung der Mutterschutzfrist führt zur gesetzwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts.
- BAG, Urt. v. 15.12.2015 – 9 AZR 52/15ECLI:DE:BAG:2015:151215.U.9AZR52.15.0
1. § 17 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG, wonach die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote/der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote/der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. 2. Diese gesetzlichen Sonderregelungen bestimmen abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Urlaub nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, sondern auch im Folgejahr genommen werden kann. Dieses ist dann das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG maßgebliche Urlaubsjahr.
- BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 10 EG 19/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB10EG1911R0
Eine Mutter hat für die Zeit von der Geburt ihres Kindes bis zum errechneten Geburtstermin keinen Anspruch auf Elterngeld ohne Anrechnung des nach der RVO bezogenen Mutterschaftsgelds und Arbeitgeberzuschusses.
- BVerfG, Beschl. v. 10.07.2012 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20120710.1bvl000210
1. Der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist und die keines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. 2. Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG strengen Rechtfertigungsanforderungen.
- BSG, Urt. v. 30.11.2011 – B 11 AL 37/10 RECLI:DE:BSG:2011:301111UB11AL3710R0
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110428.1bvr140910
- BVerfG, Beschl. v. 14.03.2011 – 1 BvL 13/07ECLI:DE:BVerfG:2011:lk20110314.1bvl001307
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