§ 9 – Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
MUSCHG · Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.08.2024 – 1 BvR 2106/22ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240821.1bvr210622
- BAG, Urt. v. 26.03.2015 – 2 AZR 237/14ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR237.14.0
1. Im Fall einer Schwangerschaft aufgrund einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ab dem Zeitpunkt der Einsetzung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Embryonentransfer). 2. Eine außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig, wenn sie wegen der - beabsichtigten - Durchführung einer In-vitro-Fertilisation und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wird.
- BAG, Urt. v. 12.12.2013 – 8 AZR 838/12
Bei diskriminierenden Kündigungen ist unbeschadet des § 2 Abs. 4 AGG ein Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich möglich. Die merkmalsbezogene Belastung in Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung führt jedenfalls dann zu einem Entschädigungsanspruch, wenn sie über das Normalmaß hinausgeht.
- Bei der Entscheidung, ob die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfrist wegen einer Betriebsstilllegung gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG ausnahmsweise für zulässig erklärt wird, ist - abgesehen allenfalls von offensichtlichen Fällen - nicht zu prüfen, ob die behauptete Betriebsstilllegung stattdessen einen Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB darstellt. Dies obliegt allein dem zuständigen Arbeitsgericht.
Bei der Entscheidung, ob die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfrist wegen einer Betriebsstilllegung gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG ausnahmsweise für zulässig erklärt wird, ist - abgesehen allenfalls von offensichtlichen Fällen - nicht zu prüfen, ob die behauptete Betriebsstilllegung stattdessen einen Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB darstellt. Dies obliegt allein dem zuständigen Arbeitsgericht.
- BAG, Urt. v. 17.10.2013 – 8 AZR 742/12
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.12.2011 – 5 A 513/09
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