(1)Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2)Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1.auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Geschäftsprozesse im Musikhandel,
2.Wirtschafts- und Sozialkunde,
3.Kundenberatung.
(4)Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,
b)Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie
c)Geschäftsprozesse bearbeiten
kann;
2.für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen: a)Verkauf,
b)Marketing,
c)Warenbeschaffung sowie
d)Serviceleistungen;
3.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5)Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6)Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,
b)fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
c)kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen
kann;
2.der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
3.der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;
4.die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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