§ 7 – Teil 1 der Abschlussprüfung

MUSIKFACHHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

(1)Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1.auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
2.Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4)Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Waren annehmen und lagern,
b)Warenbestände erfassen und kontrollieren,
c)Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
d)verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
kann;
2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5)Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
b)den Musikmarkt einschätzen,
c)Epochen der Musikgeschichte einordnen,
d)Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
e)Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
kann;
2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 MUSIKFACHHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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