§ 9 – Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung

MUSIKFACHHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Warenwirtschaft und Rechnungs-wesen mit 10 Prozent,
2.Musikkundlicher Beratungs-hintergrund mit 30 Prozent,
3.Geschäftsprozesse im Musikhandel mit 20 Prozent,
4.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent,
5.Kundenberatung mit 30 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend“,
4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 MUSIKFACHHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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