§ 25 – Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Am Tag der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde 1.für die Gemeinde insgesamt und
2.für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,
die Zahl der am Abstimmungstag zum Bundestag Wahlberechtigten und teilt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter mit. Die Mitteilung soll spätestens eine Stunde nach dem Ablauf der Abstimmungszeit bei dem Kreisabstimmungsleiter eingegangen sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 NEUGLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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