§ 26 – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest 1.die Zahl der Stimmberechtigten,
2.die Zahl der Abstimmenden,
3.die Zahl der gültigen Stimmen,
4.die Zahl der ungültigen Stimmen,
5.die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
6.die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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