§ 46 – Zulassungsantrag

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestätigt den Eingang des Antrags.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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