§ 47 – Form des Zulassungsantrags

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1)Die für den Zulassungsantrag erforderlichen Unterschriften sind auf Formblättern nach dem Muster der Anlage abzugeben. Jedes Blatt hat die Größe DIN A 4 (210 mm Breite, 297 mm Länge). Die Beschaffung der Unterschriftsblätter obliegt den Antragstellern. Jedes Unterschriftsblatt hat den Zulassungsantrag zu enthalten. Es soll die Bezeichnung des Vertrauensmanns und seines Stellvertreters enthalten; fehlt eine solche Angabe, so gilt der Unterzeichner des ersten Unterschriftsblatts als Vertrauensmann und der Unterzeichner des zweiten Unterschriftsblatts als sein Stellvertreter.
(2)Die Unterschriftsblätter sollen mit laufenden Nummern versehen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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