§ 50 – Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter

NEUGLV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1)Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen. Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehören.
(2)Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muß aufgerechnet sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 50 NEUGLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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