§ 5 – Befugnisse des Nationalen Normenkontrollrates

NKRG · Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

(1)Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt, 1.die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Ermittlung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten angelegt hat,
2.eigene Anhörungen durchzuführen,
3.Gutachten in Auftrag zu geben,
4.der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2)Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 NKRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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