§ 6 – Pflichten des Nationalen Normenkontrollrates

NKRG · Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

(1)Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat beigefügt.
(2)Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich der Bundesregierung. Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.
(3)Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 NKRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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