§ 7 – Pflichten der Bundesregierung

NKRG · Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über 1.den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen bestehender Zielvorgaben,
2.die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes,
3.die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den einzelnen Ministerien und
4.die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 NKRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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