§ 8 – Ausnahmen und Befreiungen

NORDSBEFV · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

(1)Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren 1.zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,
2.zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde,
3.zu Seenot-Rettungseinsätzen,
4.zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
5.mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
6.bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.
(2)Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren 1.zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,
2.zu Seenot-Rettungseinsätzen,
3.bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.
(3)Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn 1.die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder
2.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.
Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.
(4)§ 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen 1.im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser,
2.im Niedersächsischen Wattenmeer: a)das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight“,
b)die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ entsprechend der Darstellung in Anlage 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 NORDSBEFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 8 NORDSBEFV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.