§ 11 – Evaluierung

NORDSBEFV · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Regelungen der Verordnung aufgrund einer Evaluierung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr erneut bewertet. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der bis dahin weiterentwickelten, gebietsbezogenen Erkenntnisse über Störungen und Wirkzonen und den dann aktuellen Populationsverteilungen. Das Konzept der Evaluierung ist mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz abzustimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 NORDSBEFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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