§ 10 – Ordnungswidrigkeiten

NORDSBEFV · Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt,
2.entgegen § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Bundeswasserstraße oder ein Schutzgebiet befährt,
3.entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt,
4.entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem Wasserfahrzeug schneller als mit der dort genannten Geschwindigkeit fährt oder
5.einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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