§ 5 – Prüfungsgebiete

NOTFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung

(1)Der Prüfungsstoff umfasst, soweit diese Rechtsgebiete für die notarielle Amtstätigkeit von Bedeutung sind, 1.das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbesondere mit Wohnungseigentumsgesetz und Erbbaurechtsgesetz,
2.das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts,
3.das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht und das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unterbringungssachen, in Nachlass- und Teilungssachen sowie in Registersachen,
4.das notarielle Berufsrecht,
5.das notarielle Kostenrecht,
6.das Handelsrecht sowie
7.die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und der Zwangsvollstreckung in Grundstücke.
(2)Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 16.11.2020 – Notz (Brfg) 5/20ECLI:DE:BGH:2020:161120BNOTZ.BRFG.5.20.0

    1. § 18 Abs. 2 NotFV stellt eine Ausschlussfrist dar. 2. Zu der Bedeutung der Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets und zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen bei der notariellen Fachprüfung.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 NOTFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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