§ 6 – Prüfungstermine

NOTFV · Verordnung über die notarielle Fachprüfung

(1)Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.
(2)Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 NOTFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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