§ 11 – Ansprüche aus dinglichen Rechten

NSVERBG · Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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