§ 14 – Umstellung von Reichsmarkansprüchen

NSVERBG · Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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