Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag
OPFBG · 9 Normen
- § 1Stellung, Aufgaben und Befugnisse
- § 2Berichtspflichten
- § 3Anrufung der oder des Opferbeauftragten
- § 4Zusammenarbeit mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
- § 5Wahl der oder des Opferbeauftragten und Amtszeit
- § 6Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten
- § 7Verschwiegenheitspflicht, Berufsbeschränkung
- § 8Sitz der oder des Opferbeauftragten, Beschäftigte, Haushalt
- § 9Amtsbezüge, Versorgung
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