§ 2 – Berichtspflichten

OPFBG · Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag

(1)Die oder der Opferbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Gesamtbericht zur aktuellen Situation der Opfer. Sie oder er hat auf Anforderung des Deutschen Bundestages Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten.
(2)Die oder der Opferbeauftragte kann von den Ausschüssen des Deutschen Bundestages beauftragt werden, Berichte vorzulegen.
(3)Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit dem Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen Stellungnahmen vorlegen.
(4)Die oder der Opferbeauftragte kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an den Beratungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages teilnehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 OPFBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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