§ 4 – Zusammenarbeit mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen

OPFBG · Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag

(1)Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit Verbänden der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft sowie Vereinigungen und Interessengemeinschaften von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zusammen.
(2)Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz arbeitet die oder der Opferbeauftragte mit den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur zusammen.
(3)Die oder der Opferbeauftragte arbeitet bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, dem Bundesarchiv, der Bundeszentrale für politische Bildung sowie den Gedenkstätten, den Bürgerarchiven zum Thema Opposition und Widerstand und anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zusammen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 OPFBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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