§ 1 – Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises

ORDENNACHWV · Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

(1)Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gelten auch a)Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen ausgestellt werden,
b)Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser Verordnung genannten Stellen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, und
c)beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.
(2)Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ORDENNACHWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 ORDENNACHWV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.